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Erben müssen zahlen: Die Rechtslage bei Übernahme der Beerdigungskosten

© Christin Klose/dpa

Nach der geltenden Rechtslage müssen die Erben von Verstorbenen die Kosten von deren Bestattung auch bezahlen. Zumindest, sofern diese keine Bestattungsvorsorge getroffen haben sollten. Nur unter ganz bestimmten Umständen können die Erben die Kosten der Bestattung umgehen. Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt wörtlich: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Wer ein Erbe entsprechend ausschlägt, muss demnach die Kosten der Beerdigung auch nicht übernehmen.

Gibt es auch keine anderen Erben, trifft die Kostentragungspflicht bestimmte (gegenüber dem Verstorbenen zu Lebzeiten) Unterhaltspflichtige wie beispielsweise die Ehepartner, Eltern oder Kinder. Diese sind allerdings nicht selten auch identisch mit den Erben. So muss jemand unter Umständen als Unterhaltspflichtiger die Bestattung bezahlen. Auch, wenn er das Erbe vorher ausgeschlagen hat. Allerdings muss eine mögliche Unterhaltspflicht auch tatsächlich bis kurz vor dem Tod bestanden haben. Können weder Erben noch Unterhaltspflichtige für die Kosten herangezogen werden, müssen diese meist die sogenannten Bestattungspflichtigen tragen.

Auch wer Erbe ausschlägt, ist nicht immer vom Zahlen der Beerdigungskosten befreit

Wer bestattungspflichtig ist, also die Bestattung eines Verstorbenen veranlassen muss, das legen die einzelnen Landesbestattungsgesetze fest. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Erbfolge besteht hier eine Reihenfolge, die sich maßgeblich an der Nähe zum Verstorbenen orientiert. Ehe- beziehungsweise eingetragene Lebenspartner von Verstorbenen stehen hier vor Kindern und Eltern in der Regel ganz vorne.

Auch dabei handelt es sich jedoch häufig um die gleichen Personen, die womöglich das Erbe ausgeschlagen haben. „Letztendlich sind sie dann dennoch zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet“, erläutert Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.

Wer einen Menschen getötet hat, muss dessen Bestattung bezahlen

Als letzter Ausweg bleibt bedürftigen Kostentragungspflichtigen nur noch die sogenannte Sozialbestattung. Wer rechtlich letztendlich zur Zahlung verpflichtet ist, diese aber nachweislich nicht leisten kann, erhält vom Sozialamt Hilfe zu den Bestattungskosten.

Eine - glücklicherweise seltene - Ausnahme von der oben beschriebenen Reihenfolge gibt es allerdings: Wer schuldhaft die Tötung eines Menschen verursacht hat, muss für die Kosten von dessen Bestattung aufkommen und erhält auch keine Kostenübernahme durch das Sozialamt.