ANZEIGE AUFGEBEN

Anzeige aufgeben

Schalten Sie Ihre Anzeige in der Zeitung

Über unser Online-Anzeigensystem können Sie in wenigen, einfachen Schritten eine private Traueranzeige in aller Ruhe selber gestalten, ausdrucken und online aufgeben.

Traueranzeige aufgeben

Urlaubsabsage wegen Todesfalls - diese Rechte gelten

© Gorodenkoff/ AdobeStock

Die Aussichten auf die gemeinsame Zeit war durchaus positiv: Ein Urlaub stand bevor - doch dann passierte ein Unglück. Wenn ein geliebter Mensch im direkten Umfeld stirbt, herrschen andere Prioritäten als eine erholsame Ferienreise. Doch wie soll man nun reagieren? 

Kurzfristige Stornierungen oder Reiseabbrüche können enorm viel Geld kosten – auf Kulanz sollte man dann außerdem nicht unbedingt hoffen. Gerade, wenn man den geplanten Urlaub wegen des Todesfalls kurz vor der Reise storniert, fallen die Entschädigungskosten für den Veranstalter oft hoch aus. Wer beispielsweise seine geplante Reise zehn Tage vor dem Antritt absagt, muss in einigen Fällen immer noch 75 Prozent der Gesamtkosten bezahlen.

Urlaubsabbruch wegen Todesfalls: Hohe Kosten drohen

Wenn der Vater oder eine enge Freundin stirbt, gerät der geplante Urlaub rasch zur Nebensache. Bei einer kurzfristigen Absage der Reise können allerdings hohe Stornogebühren auf Betroffene und Hinterbliebene zukommen. Auch, wenn man wegen eines Todesfalls einen Urlaub vorzeitig abbricht, können die anfallenden Rückreisekosten horrend sein. Zudem gibt es für die Überführung der sterblichen Überreste aus dem Ausland einige Regeln zu beachten.

In solchen Fällen ist es gut, wenn man eine Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hat. Beide gibt es oft im Paket. Stornos und Reiseabbrüche wegen Todesfällen decken diese Policen in aller Regel ab. Dennoch gibt es Details, auf die man beim Abschluss und bei der Buchung des Urlaubs achten sollte.

Todesfall während des Urlaubs: Versicherungen decken Risikopersonen ab

„Beim Tod eines Mitreisenden liegt der Fall klar – dann können alle mitversicherten Personen von der Reise zurücktreten“, sagt Birgit Brümmel, Projektleiterin Versicherung und Recht bei der Stiftung Warentest. Etwas komplexer wird es, wenn Menschen versterben, die nicht selbst mit in den Urlaub fahren. Ob die Versicherung dann greift, hängt davon ab, was in den Bedingungen der Police festgehalten ist.

Um das herauszufinden, muss man in dem Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherungsvertrag nach sogenannten Risikopersonen suchen. Das seien in der Regel nahe Angehörige wie Eltern, Oma und Opa, Kinder, Geschwister, Enkel, Ehepartner, aber auch Lebenspartner, die im gleichen Haushalt leben, sagt Brümmel. Betreuungspersonen seien bei vielen Anbietern im Zusammenhang mit einer Stornierung oder einem Abbruch des Urlaubs ebenfalls mit abgesichert – etwa die Pflegekraft, die die Eltern versorgt. Enge Freunde hingegen sind unter den Risikopersonen in den meisten Fällen nicht mit aufgelistet.

Todesfall im Umfeld kein Grund für Reiserücktritt

Im Versicherungsvertrag finden sich auch Angaben dazu, welche Ereignisse für welche Risikoperson abgesichert sind – der Todesfall zählt in der Regel bei allen dazu. Komplizierter kann es beispielsweise dann werden, wenn eine Person im Zeitraum des Urlaubs im Sterben liegt.

Besteht gar keine Absicherung, bleibt man nach dem Todesfall womöglich auf allen durch Storno oder Reiseabbruch entstehenden Kosten des Urlaubs sitzen: Ein Todesfall im Umfeld des Reisenden ist per se kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt von der Reise, wie der Deutsche Reiseverband (DRV) auf Nachfrage schreibt. Darüber hinaus gibt es zudem Regelungen für Sonderurlaub, den Hinterbliebene bei einem Todesfall im nahen persönliche Umfeld erhalten können.

Urlaubsabbruch nach Todesfall: Hoffen auf Kulanz

Eventuell zeigen sich der Veranstalter oder das Hotel aber kulant, wenn kurz vor oder während des Urlaubs im Umfeld der Reisenden ein Todesfall eintritt. Wer also keine Schutzpolice bei einer Versicherung abgeschlossen hat, könnte versuchen, um einen Erlass der Storno-Gebühren zu bitten. Damit rechnen, dass das am Ende auch klappt, sollten Reisende aber nicht. Schließlich handelt es sich dabei um ein freiwilliges Entgegenkommen des Reisveranstalters oder der Hotelleitung.

Nachdem die Formaliäten rund um den nicht angetretenen oder abgebrochenen Urlaub erledigt sind, ist es wichtig, dass sich die Hinterbliebenen dem Gedenken und der Trauer rund um den Verstorbenen widmen. Damit diese aber nicht zu übermächtig wird, gibt es viele unterstützende Hilfsangebote.

dpa